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Wer ist Bestattungspflichtig?

Als bestattungspflichtig gelten in erster Linie die nächsten Familienangehörigen, an erster Stelle der/ die Ehegatte/ Ehefrau, der gemeinsame Lebenspartner, die Kinder wie auch die Verwandtschaft. Das Gesetz macht im Regelfall keinen Unterschied zwischen dem letzten Lebenspartner oder einem Ehepartner und stellt ihn als Berechtigten gleich. Die Gesetzeslage weniger Bundesländer wie z.B. Bayern oder Sachsen, kennt bis jetzt keine eingetragene Lebenspartnerschaft und deshalb ist es hier besonders wichtig, noch zu Lebzeiten eine schriftliche Vorsorge zu verfassen, um innerfamiliäre Streitfälle zu vermeiden.

Eine Verpflichtung zur Bestattung ist gegeben – unabhängig von der Erbenstellung. Das beruht auf der gewohnheits- und sittenrechtlichen Totenfürsorgepflicht. Für den Fall, das ein Verstorbener keine klare und eindeutige Vorkehrung für den Todesfall verfasst hat, müssen die Hinterbliebenen entsprechende Maßnahmen treffen. In diesem Zusammenhang kann eine persönliche Vorsorgevollmacht überaus sinnvoll sein.

Spezielle Vorkehrungen können in einem Testament, dem Erbvertrag, oder einem Bestattungsvorvertrag niedergeschrieben werden. Eine Bestattung in Deutschland, gleich ob es sich hierbei um eine Erd- Feuer- oder Seebestattung handelt, muss stets unter Berücksichtigung auf die bestehenden Hygieneanforderungen stattfinden.

Nachlassreglung im Sterbefall

Die Regelung des Erbes geht einher mit dem Gang bzw. dem ersten Kontakt mit verschiedenen Ämtern. In jedem Fall brauchen die Hinterbliebenen einen Totenschein. Der Totenschein berechtigt sie, beim Nachlassgericht den Erbschein zu beantragen. Sofern kein anerkanntes Testament vorliegt, gelten die gesetzlichen Regelungen der Erbfolge. In erster Linie sind die nächsten Angehörigen, insbesondere Kinder, Adoptivkinder, sowie der eheliche Partner des Verstorbenen erbberechtigt. Der Erbschein ermöglicht einen Zugriff auf die Konten und Versicherungen des Verstorbenen.

Da man im Regelfall mehrere Kopien des Totenscheins- z.B. für das Abmelden oder Kündigen von laufenden Verträgen benötigt-, sollte man sich am besten gleich 10 Stück ausstellen lassen.

Einen Totenschein benötigen sie z.B für das Kündigen von:

• bestehenden Versicherungen oder Bausparverträgen
• Konten
• Daueraufträgen und Einzugsermächtigungen
• Abbonoments
• Mietverträgen des Verstorbenen
• Mitgliedschaften
• Abbonements

Des weiteren muss der Verstorbene beim zuständigen Standesamt, Finanzamt sowie der Krankenkasse abgemeldet werden.

Geliebten- oder Mätressentestament

Lange Zeit als umstritten und nach § 138 BGB als sittenwidrig galten, das sogenannte Geliebtentestament auch als Mätressentestament. Mittlerweile hat sich die Ansicht durchgesetzt, die ein Testament nur dann als sittenwidrig betrachtet, wenn die Geliebte allein wegen ihrer sexuellen Hingabe zur Alleinerbin eingesetzt wurde (auch: Hergabe für Hingabe). Der maßgebliche Zeitpunkt ist hierbei nach aktueller herrschender Meinung der Zeitpunkt des Todes des Erblassers und damit nicht mehr wie früher allgemein vertreten die Abfassung des Testamentes.

Des weiteren war es lange umstritten, ob das Behindertentestament auch sittenwidrig sei. Dieses hat jedoch der BGH in vier großen Entscheidungen immer wieder verneint, so dass heute von einer Sittlichkeit auszugehen ist.

Ehegatten- oder gemeinschaftliche Testament

Ein Testament kann nur durch den Erblasser selbst erstellt werden. Das gemeinschaftlichen Testament kann für Ehegatten und Lebenspartner in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft geeignet sein.

Es gibt mehrer Gestaltungsmöglichkeiten eines Testaments:

  • Handschriftliches Testament
  • Notarielles Testament
  • Gemeinschaftliches Testament
  • Erbvertrag

Im deutschen Recht gibt es gewisse Erleichterungen, für die Errichtung eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments. So genügt es, wenn ein Ehegatte (Lebenspartner) das Testament eigenhändig schreibt + unterschreibt und der andere es bloß unterschreibt.

Besonderes Kennzeichen des gemeinschaftlichen Testaments ist, dass nach dem Tode des Erstversterbenden wechselbezügliche Verfügungen aus dem Testament entgültig werden. Somit kann ein Überlebender, die wechselbezüglichen, entgültig gewordenen Verfügungen nie mehr aufheben. Wenn sich Ehegatten einander als Erben benannt haben, sowie verfügen, dass beim Tode des Zweitversterbenden der Nachlass an die gemeinsamen Kinder fallen soll, so kann dieser Erlass zu Gunsten der Kinder nach dem Tode des Erstverstorbenen nicht mehr zurück genommen werden.

Das Ehegattentestament stellt sicher, dass der überlebende Ehepartner auf dem gewohnt-normalen Niveau weiterleben kann. Da sich die Ehepartner gegenseitig als Erben einsetzen, werden die Kinder zunächst von der Erbfolge ausgeschloßen.
In der Regel geschieht dies auf zwei Wegen: Eine doppelte Besteuerung der Ebschaft, findet bei der Einheitslösung nicht statt. Im übrigen ist der Überlebende als Alleinerbe nicht in seiner Verfügungsberechtigung eingeschränkt.

Der überlebende Ehegatte bleibt bei Verfügungen unter Lebenden grundsätzlich frei. Er kann mit dem Erbe im Grunde zu Lebzeiten tun und lassen, was er will.

Häufig tritt das Problem der Formulierung des gleichzeitigen Versterbens in Ehegattentestamenten auf (z.B. durch Unfall). Hier könnte der Wortlaut: “sollten wir gemeinsam versterben oder in gemeinsamer Gefahr umkommen, dann sollen folgende Personen erben” gewählt werden.

Wenn Streitigkeiten vorhersehbar sind, sollte man frühzeitig einen Notar oder Rechtsanwalt aufsuchen, um ein zufriedenstellendes Testament aufzusetzen.

Das Testament

Ein Testament (lat. testamentum, dieses von lat. testari „bezeugen“) ist eine Form der Verfügung von Todes wegen, eine Regelung für den Erbfall.

Laut deutschem Recht wird diese Verfügung auch als letztwillige Verfügung bezeichnet (§ 1937 BGB) und ist eine einseitig getroffene Regelung des Erblassers über sein Vermögen, die im Falle seines Todes in Kraft tritt. Eine andere Form der Verfügung von Todes wegen ist der Erbvertrag (§§ 1941,§ 2274 ff. BGB).

Die rechtlichen Regeln über Inhalt, Errichtung, Widerruf, Auslegung und Anfechtung von Testamenten sind Teil des Erbrechts. Durch das so genannte Patiententestament (auch Patientenverfügung genannt) wird dagegen nicht das Schicksal des Vermögens nach dem Tod, sondern der Umfang der medizinischen + pflegerischen Betreuung für den Fall geregelt, dass der Patient später einen Willen nicht mehr bilden oder äußern kann. Die Formvorschriften des Testamentes gelten nicht für Patientenverfügungen. Das gleiche gilt für den letzten Willen betreffend die Bestattung.


Gründe für ein Testament

Hat ein Verstorbener kein wirksames Testament errichtet (oder einen Erbvertrag geschlossen), tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese Erbfolge muss nicht den Vorstellungen des Erblassers entsprechen und kann zu Streitigkeiten unter den Angehörigen führen, die der Erblasser durch eine klare testamentarische Regelung vermeiden kann. In der gesetzlichen Erbfolge wird z.B. geregelt, dass in einer kinderlosen Ehe die Eltern neben dem überlebenden Ehegatten Erben werden sowie mit diesem eine Erbengemeinschaft bilden. Oft stimmt auch die gesetzliche Regelung, dass die Kinder neben dem überlebenden Ehegatten erben und somit auch hier eine Erbengemeinschaft bilden, nicht mit dem letzten Willen des Erblassers überein. Wer dies vermeiden möchte, sollte die Erbfolge durch ein Testament (oder einen Erbvertrag) regeln.

Inhalte eines Testaments

In einem Testament können die folgenden, erbrechtlichen Verfügungen getroffen werden:

  • Erbeinsetzung
  • Enterbung (abdicatio)
  • Aussetzung eines Vermächtnisses
  • Auflage
  • Teilungsanordnung
  • Anordnung der Testamentsvollstreckung durch einen Testamentsvollstrecker
  • Pflichtteilsentziehung und -beschränkung

Daneben kommt als nicht erbrechtliche Verfügung in der Form eines Testaments auch die Benennung eines Vormunds für hinterlassene minderjährige Kinder gemäß § 1776 BGB in Betracht.

Testierfähigkeit eines Testaments

Die Testierfähigkeit (§ 2229 Abs. 4 BGB) ist nach deutschem Recht von der allgemeinen Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden. Die volle Testierfähigkeit beginnt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind beschränkt testierfähig. Die Testierfähigkeit wird durch Geistesschwäche oder eine Bewusstseinsstörung ausgeschlossen. Eine solche geistige Einschränkung hebt die Testierfähigkeit auf, wenn der Testierende nicht mehr die Tragweite seiner Entscheidungen erkennen und seinen Willen frei von Einflüssen dritter Personen bilden und äußern kann. Testierunfähigkeit ist eine Sonderform der Geschäftsunfähigkeit.

Errichtung eines Testaments

Für die Errichtung eines Testaments stehen unterschiedliche Formen zur Verfügung. Der Erblasser kann nach dem BGB in zwei ordentlichen Formen testieren:

  • in Form des öffentlichen (notariellen) Testaments,
  • in Form des holographischen (handschriftlichen) Testaments.

Daneben gibt es noch außerordentliche Testamentsformen, wie z.B. „Nottestamente“ und Testamente für „Schreibunkundige oder -unfähige Stumme“.

Erbvertrag statt Testament

Alle Regelungen, die in einem Testament getroffen werden können, sind auch in einem Erbvertrag möglich. Der Erbvertrag muss immer von einem Notar beurkundet werden und wird stets amtlich (von Notar oder Nachlassgericht) verwahrt. Bei einem Erbvertrag steht gelegentlich eine Gegenleistung des künftigen Erben zu Lebzeiten des Erblassers im Raum (sog. vorweg genommene Erbfolge).(quelle:wapedia.wiki)