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Vorsorge durch einen Bestattungsvorsorgevertrag
Der Verlust eines Familienangehörigen, eines Freundes oder eines Bekannten ist für jeden von uns ein schmerzlicher, oftmals auch schicksalhafter Lebenseinschnitt.
Plötzlich müssen wir über das Unvermeidliche – den Tod – nachdenken.
Wir müssen darüber sprechen, wie wir unseren verstorbenen Angehörigen, den Freund oder Bekannten die letzte Ehre in würdiger Form erweisen. Das ist ein hoher Anspruch, dem wir unbedingt in dieser schweren Zeit der Trauer gerecht werden wollen.
Darum Vorsorge!
Bestattungsvorsorge heißt Selbstbestimmung und Verantwortung in eigener Sache.
Durch einen Bestattungsvorsorgevertrag wird zu Lebzeiten die eigene Beerdigung geplant, organisiert und finanziell abgesichert. Individuelle Wünsche werden festgelegt. Die Angehörigen werden im Todesfall entlastet und müssen in der schwierigen Zeit der ersten Trauer keine Entscheidung treffen. Sie greifen im
Voraus Ihren Angehörigen in einer der schwersten Stunden hilfreich unter die Arme.
Der Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrages regelt, wie Ihre Bestattung einmal aussehen soll. Die Einrichtung eines Treuhandkontos oder eine Sterbegeldversicherung gewährleisten die finanzielle Absicherung.
Bestattungsvorsorgevertrag wichtiger denn je
Bestattungsvorsorge ist in der heutigen Zeit wichtiger denn je. Immer mehr Menschen leben alleine oder haben keine Angehörigen, die sich im Todesfall um die Abwicklung der Bestattung kümmern. Ein Bestattungsvorsorgevertrag ist hier die sichere Garantie, dass alle Wünsche und Vorstellungen, die man mit der eigenen Bestattung verbindet, auch realisiert werden.
Auch eine Beerdigung, die bei nicht vorhandenen bzw. nicht auffindbaren Angehörigen / Bestattungspflichtigen durch das städtische Ordnungsamt veranlasst würde und bei der mit Sicherheit die eigenen Gedanken unrealisiert bleiben, wird so vermieden.
Weitere Informationen zur Bestattungsvorsorge, finden Sie z.B. hier.
Sozialhilfeempfänger muss seinen Bestattungsvorsorgevertrag nicht kündigen
Der Bestattungsvorsorgevertrag eines Sozialhilfeempfängers ist nicht als Vermögen anrechenbar und somit ist eine Aufforderung zur Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages rechtswidrig. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 29.10.2009. (AZ: S 1 SO 4061/08)
Die Verwertung eines Bestattungsvorsorgevertrag stellt für den Hilfesuchenden grundsätzlich eine Härte dar (Anschluss an BSG, FEVS 60, 108). Deshalb ist die wiederholt in ablehnenden Bescheiden des Sozialhilfeträgers enthaltende Aufforderung an den Hilfesuchenden, sich unverzüglich um die Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages zu kümmern, rechtswidrig. Eine dennoch erfolgte Kündigung und der Einsatz des hieraus erzielten Geldbetrages zur Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe kann dem Hilfesuchenden deshalb nicht anspruchsvernichtend entgegengehalten werden. Anders wäre dann zu entscheiden, wenn der Abschluss des Bestattungsvorsorgevertrages in der Absicht geschlossen wurde, die Hilfebedürftigkeit erst herbeizuführen. Gegen eine solche Absicht des Hilfesuchenden spricht jedoch der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Sozialhilfeträger weiteres Vermögen vorhanden war, das bereits für sich die Gewährung von Sozialhilfeleistungen ausschloss. Dies gilt auch dann, wenn der Bestattungsvorsorgevertrag erst kurze Zeit vor Eingang des Leistungsantrages beim Hilfeträger abgeschlossen worden ist.
Das Sozialamt muss Hilfeleistungen trotz bereits erfolgter Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages zahlen.
Das Sozialgericht Karlsruhe hat daher im zugrunde liegenden Fall der Klage einer Hilfeempfängerin stattgegeben und den Sozialhilfeträger verurteilt, der Klägerin Hilfeleistungen trotz zwischenzeitlich erfolgter Bedarfsdeckung durch die Kündigung eines Bestattungsvorsorgevertrages und der Begleichung offener Heimkosten mit dem aufgrund der Kündigung erhaltenen Geldbetrag im Wege der Selbsthilfe für weitere vier Monate zu gewähren. (Quelle: kostenlose-urteile.de)

