Geliebten- oder Mätressentestament

Lange Zeit als umstritten und nach § 138 BGB als sittenwidrig galten, das sogenannte Geliebtentestament auch als Mätressentestament. Mittlerweile hat sich die Ansicht durchgesetzt, die ein Testament nur dann als sittenwidrig betrachtet, wenn die Geliebte allein wegen ihrer sexuellen Hingabe zur Alleinerbin eingesetzt wurde (auch: Hergabe für Hingabe). Der maßgebliche Zeitpunkt ist hierbei nach aktueller herrschender Meinung der Zeitpunkt des Todes des Erblassers und damit nicht mehr wie früher allgemein vertreten die Abfassung des Testamentes.

Des weiteren war es lange umstritten, ob das Behindertentestament auch sittenwidrig sei. Dieses hat jedoch der BGH in vier großen Entscheidungen immer wieder verneint, so dass heute von einer Sittlichkeit auszugehen ist.

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1 Kommentar zu „Geliebten- oder Mätressentestament“

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