Dokumente, Testament & mehr
Welche Formalitäten erledigt der Bestatter
Der Tod eines Menschen ist mit einer Vielzahl von Formalitäten verbunden. In der schwersten Zeit sollen sich die Angehörigen um unzählige Termine, Fristen, Anträge und Anfragen kümmern. Der Bestatter Ihres Vertrauens kann Ihnen auf Wunsch mit seiner Kompetenz helfen und Sie unterstützen.
Er kann Sie in den schweren Stunden entlasten und übernimmt z.B. den Schriftwechsel mit Ämtern, Dienststellen, Sozialversicherungen, privaten Versicherungsträgern und allen sonstigen Institutionen.
Zusätzlich kann er die Einhaltung alle wichtigen Termine und Fristen überwachen, damit Sie Zeit für Ihre Trauer haben.
In einer Zeit nach einem schweren Verlust verschieben sich naturgemäß bei den Hinterbliebenen alle Prioritäten. Was bisher wichtig und stets geregelt war, erscheint plötzlich unwichtig und banal.
Bestattungsvorsorge
Warum ist Bestattungsvorsorge wichtig?
Vorsorgen heißt:
- Selbst bestimmen
- Notwendiges regeln
- Verantwortung in eigener Sache
- Entlastung der Hinterbliebenen/Angehörigen
- rechtzeitig an die Zukunft denken.
Bei vielen Menschen besteht in der heutigen Zeit der Wunsch, den letzten Weg selbst mitzugestalten und die notwendigen Dinge selbst zu regeln. Auch wenn für einige Menschen diese Überlegungen noch nicht ganz selbstverständlich sind, möchten wir Sie zu diesem Schritt ermutigen.
Legen Sie eine Vorausverfügung fest, wie zum Beispiel:
- welche Bestattungsform (Erd- oder Feuerbestattung),
- wie die Bestattung ausgerichtet werden soll,
- welcher Personenkreis benachrichtigt werden soll,
- auf welchem Friedhof und in welchem Grab die Bestattung stattfinden soll,
- wie die Grabpflege geregelt werden soll,
- wie die Trauerfeier gestaltet werden soll,
- wie der Grabstein gestaltet werden soll,
- wie die Finanzierung geregelt werden kann,
- wer unser Ansprechpartner im Falle Ihres Todes sein wird.
Eine Vorsorgeberatung ist im Regelfall eine kostenlose Dienstleistung Ihres Bestatters. Nehmen Sie unsere Beratung in Anspruch, informieren Sie sich aus erster Hand über alle Möglichkeiten und teilen Sie dem Bestatter Ihre Wünsche mit.
Christliche Patientenvorsorge
„Selbstbestimmung und Fürsorge“ Die neue Christliche Patientenvorsorge
Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) und die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) der römisch-katholischen Kirche hatten bereits 2003 in Verbindung mit den weiteren Mitglieds- und Gastkirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) die Christliche Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung herausgegeben.
Mit dem seit 1. September 2009 gültigen „Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts“ sind die Voraussetzungen, die Bindungswirkung und die Reichweite von Patientenverfügungen nun ausdrücklich und eindeutig geregelt. Die neue Gesetzeslage zur Patientenverfügung hat Konsequenzen für die Anwendung von Patientenverfügungen. Daher haben die Herausgeber der „Christlichen Patientenverfügung“ die Überarbeitung unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage veranlasst.
Eine vollständige Handreichung inkl. Formular finden Sie auch unter: Christliche Patientenvorsorge
Da es sich aber bei dieser pdf. Datei aber um 46 Seiten handelt, empfehlen wir Ihnen die Christliche Patientenvorsorge zum Preis von 0,27 EUR zzgl. Porto und Versandkosten beim Kirchenamt der EKD, Herrenhäuser Str. 12, 30149 Hannover, Fax: 0511/2796-457, Mail: versand@ekd.de zu bestellen.
Kein Papier- da schrieb verirrter Wanderer seinen letzten Willen auf Hut
Viel Glück und eine gute körperliche Verfassung hatte wohl ein 64-jähriger Amerikaner bei einem Besuch im kalifornischen Nationalpark Joshua Tree. Im kalifornischen Nationalpark Joshua Tree herrschen am Tag bis zu 38 Grad Hitze und der Mann galt bereits seid sechs Tagen und Nächten als vermisst, als Retter ihn fanden. Der verirrte Wanderer hatte er bereits mit seinem Leben abgeschlossen und seinen letzten Willen auf seinen Hut geschrieben.
Sein letzter Wille sah vor, welche Art von Beerdigung er sich wünsche, wem seine Familie vertrauen könnte und wie sehr er sie alle liebe.
Als der Wanderer von den Suchmannschaften gefunden wurde, war er sehr schwach und ausgetrocknet. Er wurde auf die Intensivstation eines Krankenhauses eingeliefert, wo sich sein Zustand mittlerweile wieder stabilisiert hat.
Nachlassreglung im Sterbefall
Die Regelung des Erbes geht einher mit dem Gang bzw. dem ersten Kontakt mit verschiedenen Ämtern. In jedem Fall brauchen die Hinterbliebenen einen Totenschein. Der Totenschein berechtigt sie, beim Nachlassgericht den Erbschein zu beantragen. Sofern kein anerkanntes Testament vorliegt, gelten die gesetzlichen Regelungen der Erbfolge. In erster Linie sind die nächsten Angehörigen, insbesondere Kinder, Adoptivkinder, sowie der eheliche Partner des Verstorbenen erbberechtigt. Der Erbschein ermöglicht einen Zugriff auf die Konten und Versicherungen des Verstorbenen.
Da man im Regelfall mehrere Kopien des Totenscheins- z.B. für das Abmelden oder Kündigen von laufenden Verträgen benötigt-, sollte man sich am besten gleich 10 Stück ausstellen lassen.
Einen Totenschein benötigen sie z.B für das Kündigen von:
• bestehenden Versicherungen oder Bausparverträgen
• Konten
• Daueraufträgen und Einzugsermächtigungen
• Abbonoments
• Mietverträgen des Verstorbenen
• Mitgliedschaften
• Abbonements
Des weiteren muss der Verstorbene beim zuständigen Standesamt, Finanzamt sowie der Krankenkasse abgemeldet werden.
Sozialhilfeempfänger muss seinen Bestattungsvorsorgevertrag nicht kündigen
Der Bestattungsvorsorgevertrag eines Sozialhilfeempfängers ist nicht als Vermögen anrechenbar und somit ist eine Aufforderung zur Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages rechtswidrig. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 29.10.2009. (AZ: S 1 SO 4061/08)
Die Verwertung eines Bestattungsvorsorgevertrag stellt für den Hilfesuchenden grundsätzlich eine Härte dar (Anschluss an BSG, FEVS 60, 108). Deshalb ist die wiederholt in ablehnenden Bescheiden des Sozialhilfeträgers enthaltende Aufforderung an den Hilfesuchenden, sich unverzüglich um die Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages zu kümmern, rechtswidrig. Eine dennoch erfolgte Kündigung und der Einsatz des hieraus erzielten Geldbetrages zur Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe kann dem Hilfesuchenden deshalb nicht anspruchsvernichtend entgegengehalten werden. Anders wäre dann zu entscheiden, wenn der Abschluss des Bestattungsvorsorgevertrages in der Absicht geschlossen wurde, die Hilfebedürftigkeit erst herbeizuführen. Gegen eine solche Absicht des Hilfesuchenden spricht jedoch der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Sozialhilfeträger weiteres Vermögen vorhanden war, das bereits für sich die Gewährung von Sozialhilfeleistungen ausschloss. Dies gilt auch dann, wenn der Bestattungsvorsorgevertrag erst kurze Zeit vor Eingang des Leistungsantrages beim Hilfeträger abgeschlossen worden ist.
Das Sozialamt muss Hilfeleistungen trotz bereits erfolgter Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages zahlen.
Das Sozialgericht Karlsruhe hat daher im zugrunde liegenden Fall der Klage einer Hilfeempfängerin stattgegeben und den Sozialhilfeträger verurteilt, der Klägerin Hilfeleistungen trotz zwischenzeitlich erfolgter Bedarfsdeckung durch die Kündigung eines Bestattungsvorsorgevertrages und der Begleichung offener Heimkosten mit dem aufgrund der Kündigung erhaltenen Geldbetrag im Wege der Selbsthilfe für weitere vier Monate zu gewähren. (Quelle: kostenlose-urteile.de)
Welche Dokumente & Unterlagen werden im Trauerfall benötigt?
Für die Beurkundung des Sterbefalles beim zuständigen Standesamt, benötigen Sie folgende Dokumente:
- eine vom Arzt ausgestellte Todesbescheinigung,
- Personalausweis/ Reisepass
- Stammbuch der Familie oder Heiratsurkunde,
- Geburtsurkunde,
- Sterbeurkunde des Ehegatten (wenn dieser bereits verstorben),
- Scheidungsurteil oder Heiratsurkunde mit Scheidungsvermerk
Die Hinterbliebenen müssen den Sterbefall unverzüglich dem zuständigen Standesamt melden. Dasselbe gilt gemäß §18 Personenstandsgesetz für ein totgeborenes Kind.
Das Standesamt stellt daraufhin eine Sterbeurkunde aus, die als Vorlage bei den verschiedenen Behörden wie z.B. Rententräger, Krankenkasse, Versicherungsträger und Geldinstitut anerkannt wird.
Für den Friedhof benötigen Sie einen Grabbrief/ Grabstellennutzungsvertrag (wenn eine Grabstelle bereits vorhanden ist).
Für die Krankenkasse die Versichertenkarte.
Für den Rentenversicherer den akt. Rentenbescheid bzw. Rentennummer der Altersrente, Hinterbliebenenrente, Erwerbsunfähigkeitsrente und Unfallrente.
Für die Berufsgenossenschaft und für die Bundeskasse, benötigen Sie den Rentenbescheid.
Für das Versorgungsamt, den Schwerbehindertenausweis.
Für das Arbeitsamt, Bescheide mit Stamm- bzw. Kundennummer.
Geliebten- oder Mätressentestament
Lange Zeit als umstritten und nach § 138 BGB als sittenwidrig galten, das sogenannte Geliebtentestament auch als Mätressentestament. Mittlerweile hat sich die Ansicht durchgesetzt, die ein Testament nur dann als sittenwidrig betrachtet, wenn die Geliebte allein wegen ihrer sexuellen Hingabe zur Alleinerbin eingesetzt wurde (auch: Hergabe für Hingabe). Der maßgebliche Zeitpunkt ist hierbei nach aktueller herrschender Meinung der Zeitpunkt des Todes des Erblassers und damit nicht mehr wie früher allgemein vertreten die Abfassung des Testamentes.
Des weiteren war es lange umstritten, ob das Behindertentestament auch sittenwidrig sei. Dieses hat jedoch der BGH in vier großen Entscheidungen immer wieder verneint, so dass heute von einer Sittlichkeit auszugehen ist.
Ehegatten- oder gemeinschaftliche Testament
Ein Testament kann nur durch den Erblasser selbst erstellt werden. Das gemeinschaftlichen Testament kann für Ehegatten und Lebenspartner in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft geeignet sein.
Es gibt mehrer Gestaltungsmöglichkeiten eines Testaments:
- Handschriftliches Testament
- Notarielles Testament
- Gemeinschaftliches Testament
- Erbvertrag
Im deutschen Recht gibt es gewisse Erleichterungen, für die Errichtung eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments. So genügt es, wenn ein Ehegatte (Lebenspartner) das Testament eigenhändig schreibt + unterschreibt und der andere es bloß unterschreibt.
Besonderes Kennzeichen des gemeinschaftlichen Testaments ist, dass nach dem Tode des Erstversterbenden wechselbezügliche Verfügungen aus dem Testament entgültig werden. Somit kann ein Überlebender, die wechselbezüglichen, entgültig gewordenen Verfügungen nie mehr aufheben. Wenn sich Ehegatten einander als Erben benannt haben, sowie verfügen, dass beim Tode des Zweitversterbenden der Nachlass an die gemeinsamen Kinder fallen soll, so kann dieser Erlass zu Gunsten der Kinder nach dem Tode des Erstverstorbenen nicht mehr zurück genommen werden.
Das Ehegattentestament stellt sicher, dass der überlebende Ehepartner auf dem gewohnt-normalen Niveau weiterleben kann. Da sich die Ehepartner gegenseitig als Erben einsetzen, werden die Kinder zunächst von der Erbfolge ausgeschloßen.
In der Regel geschieht dies auf zwei Wegen: Eine doppelte Besteuerung der Ebschaft, findet bei der Einheitslösung nicht statt. Im übrigen ist der Überlebende als Alleinerbe nicht in seiner Verfügungsberechtigung eingeschränkt.
Der überlebende Ehegatte bleibt bei Verfügungen unter Lebenden grundsätzlich frei. Er kann mit dem Erbe im Grunde zu Lebzeiten tun und lassen, was er will.
Häufig tritt das Problem der Formulierung des gleichzeitigen Versterbens in Ehegattentestamenten auf (z.B. durch Unfall). Hier könnte der Wortlaut: “sollten wir gemeinsam versterben oder in gemeinsamer Gefahr umkommen, dann sollen folgende Personen erben” gewählt werden.
Wenn Streitigkeiten vorhersehbar sind, sollte man frühzeitig einen Notar oder Rechtsanwalt aufsuchen, um ein zufriedenstellendes Testament aufzusetzen.

