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	<title>Bestattungskultur in Deutschland &#187; Dokumente, Testament &amp; mehr</title>
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	<description>Von Seebestattung bis Urnenbeisetzung</description>
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		<title>Nachlassreglung im Sterbefall</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Feb 2010 10:23:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Dokumente, Testament & mehr]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>
		<category><![CDATA[Totenschein]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Regelung des Erbes geht einher mit dem Gang bzw. dem ersten Kontakt mit verschiedenen Ämtern. In jedem Fall brauchen die Hinterbliebenen einen Totenschein. Der Totenschein berechtigt sie, beim Nachlassgericht den Erbschein zu beantragen. Sofern kein anerkanntes Testament vorliegt, gelten die gesetzlichen Regelungen der Erbfolge. In erster Linie sind die nächsten Angehörigen, insbesondere Kinder, Adoptivkinder, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Regelung des Erbes geht einher mit dem Gang bzw. dem ersten Kontakt mit verschiedenen Ämtern. In jedem Fall brauchen die Hinterbliebenen einen <a title="Totenschein" href="http://www.urne-direkt.de/blog/category/dokumente-testament-und-mehr/">Totenschein</a>. Der Totenschein berechtigt sie, beim Nachlassgericht den <a title="Erbschein" href="http://www.urne-direkt.de/">Erbschein</a> zu beantragen. Sofern kein anerkanntes Testament vorliegt, gelten die gesetzlichen Regelungen der Erbfolge. In erster Linie sind die nächsten Angehörigen, insbesondere Kinder, Adoptivkinder, sowie der eheliche Partner des Verstorbenen erbberechtigt. Der Erbschein ermöglicht einen Zugriff auf die Konten und Versicherungen des Verstorbenen.</p>
<p>Da man im Regelfall mehrere Kopien des Totenscheins- z.B. für das Abmelden oder Kündigen von laufenden Verträgen benötigt-, sollte man sich am besten gleich 10 Stück ausstellen lassen.</p>
<p>Einen Totenschein benötigen sie z.B für das Kündigen von:</p>
<p>•	bestehenden Versicherungen oder Bausparverträgen<br />
•	Konten<br />
•	Daueraufträgen und Einzugsermächtigungen<br />
•	Abbonoments<br />
•	Mietverträgen des Verstorbenen<br />
•	Mitgliedschaften<br />
•	Abbonements</p>
<p>Des weiteren muss der Verstorbene beim zuständigen Standesamt, Finanzamt sowie der Krankenkasse abgemeldet werden.<br />
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		<title>Sozialhilfeempfänger muss seinen Bestattungsvorsorgevertrag nicht kündigen</title>
		<link>http://www.urne-direkt.de/blog/news/sozialhilfeempfanger-muss-seinen-bestattungsvorsorgevertrag-nicht-kundigen/</link>
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		<pubDate>Wed, 11 Nov 2009 13:26:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Dokumente, Testament & mehr]]></category>
		<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Bestattungsvorsorge]]></category>
		<category><![CDATA[Bestattungsvorsorgevertrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bestattungsvorsorgevertrag eines Sozialhilfeempfängers ist nicht als Vermögen anrechenbar und somit ist eine Aufforderung zur Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages rechtswidrig. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 29.10.2009. (AZ: S 1 SO 4061/08)
Die Verwertung eines Bestattungsvorsorgevertrag stellt für den Hilfesuchenden grundsätzlich eine Härte dar (Anschluss an BSG, FEVS 60, 108). Deshalb ist die wiederholt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bestattungsvorsorgevertrag eines Sozialhilfeempfängers ist nicht als Vermögen anrechenbar und somit ist eine Aufforderung zur Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages rechtswidrig. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 29.10.2009. (AZ: S 1 SO 4061/08)</p>
<p>Die Verwertung eines Bestattungsvorsorgevertrag stellt für den Hilfesuchenden grundsätzlich eine Härte dar (Anschluss an BSG, FEVS 60, 108). Deshalb ist die wiederholt in ablehnenden Bescheiden des Sozialhilfeträgers enthaltende Aufforderung an den Hilfesuchenden, sich unverzüglich um die Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages zu kümmern, rechtswidrig. Eine dennoch erfolgte Kündigung und der Einsatz des hieraus erzielten Geldbetrages zur Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe kann dem Hilfesuchenden deshalb nicht anspruchsvernichtend entgegengehalten werden. Anders wäre dann zu entscheiden, wenn der Abschluss des Bestattungsvorsorgevertrages in der Absicht geschlossen wurde, die Hilfebedürftigkeit erst herbeizuführen. Gegen eine solche Absicht des Hilfesuchenden spricht jedoch der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Sozialhilfeträger weiteres Vermögen vorhanden war, das bereits für sich die Gewährung von Sozialhilfeleistungen ausschloss. Dies gilt auch dann, wenn der Bestattungsvorsorgevertrag erst kurze Zeit vor Eingang des Leistungsantrages beim Hilfeträger abgeschlossen worden ist.</p>
<p>Das Sozialamt muss Hilfeleistungen trotz bereits erfolgter Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages zahlen.</p>
<p>Das Sozialgericht Karlsruhe hat daher im zugrunde liegenden Fall der Klage einer Hilfeempfängerin stattgegeben und den Sozialhilfeträger verurteilt, der Klägerin Hilfeleistungen trotz zwischenzeitlich erfolgter Bedarfsdeckung durch die Kündigung eines Bestattungsvorsorgevertrages und der Begleichung offener Heimkosten mit dem aufgrund der Kündigung erhaltenen Geldbetrag im Wege der Selbsthilfe für weitere vier Monate zu gewähren. (Quelle: kostenlose-urteile.de)</p>
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		</item>
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		<title>Die Nachsorge</title>
		<link>http://www.urne-direkt.de/blog/news/die-nachsorge/</link>
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		<pubDate>Wed, 28 Oct 2009 16:23:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Dokumente, Testament & mehr]]></category>
		<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Bestattung]]></category>
		<category><![CDATA[Dokumente]]></category>
		<category><![CDATA[Erdbestattung]]></category>
		<category><![CDATA[Grabpflege]]></category>

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		<description><![CDATA[Insbesondere nach einer Bestattung beginnt eine schwierige Zeit für die Hinterbliebenen, denn zusätzlich zur Trauerbewältigung müssen sie sich um sämtliche Erledigungen, wie Abmeldungen laufender Abonnements, Versicherungen, etc. kümmern. Zur Nachsorge gehört u.a.:

die sorgfältige Verwahrung der      Dokumente, wie Rechnungen + Gebührenbescheide
Kündigung von Verträgen des      Verstorbenen (z.B. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Insbesondere nach einer <a title="Bestattung" href="http://www.urne-direkt.de">Bestattung</a> beginnt eine schwierige Zeit für die Hinterbliebenen, denn zusätzlich zur Trauerbewältigung müssen sie sich um sämtliche Erledigungen, wie Abmeldungen laufender Abonnements, Versicherungen, etc. kümmern. Zur Nachsorge gehört u.a.:</p>
<ul>
<li>die sorgfältige Verwahrung der      <a href="http://www.urne-direkt.de/blog/category/dokumente-testament-und-mehr/">Dokumente</a>, wie Rechnungen + Gebührenbescheide</li>
<li>Kündigung von Verträgen des      Verstorbenen (z.B. Unfall/ Privathaftplichtversicherung, Hausrat- und      Gebäudeversicherung sowie KFZ- Versicherungen</li>
<li>Kündigung von      Wohnungsmietverträgen, Rundfunkverträgen, Abonnements + Girokonten</li>
</ul>
<p>Nach einer Erdbestattung haben Sie die Möglichkeit die Grabpflege selber durchzuführen, wenn Sie aber keine Möglichkeit haben, die Grabpflege selbst durchzuführen, sollten Sie eine Friedhofsgärtnerei damit beauftragen. Die Steinarbeiten und die Aufstellung eines Grabsteins sowie deren Einfassung, erledigt gerne ein ortsansässiger Steinmetz, der sich in der Regel am besten mit den Friedhofssatzungen wie erlaubte Höhe, Breite und Stärke des Steines, auskennt. Die Kosten des Steinmetzes werden vom Finanzamt als Bestattungskosten anerkannt.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Welche Dokumente &amp; Unterlagen werden im Trauerfall benötigt?</title>
		<link>http://www.urne-direkt.de/blog/news/welche-dokumente-unterlagen-werden-im-trauerfall-benotigt/</link>
		<comments>http://www.urne-direkt.de/blog/news/welche-dokumente-unterlagen-werden-im-trauerfall-benotigt/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 29 Aug 2009 17:44:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Dokumente, Testament & mehr]]></category>
		<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Trauerfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Für die Beurkundung des Sterbefalles beim zuständigen Standesamt, benötigen Sie folgende Dokumente:

eine vom Arzt ausgestellte Todesbescheinigung,
Personalausweis/ Reisepass
Stammbuch der Familie oder Heiratsurkunde,
Geburtsurkunde,
Sterbeurkunde des Ehegatten (wenn dieser bereits      verstorben),
Scheidungsurteil oder Heiratsurkunde mit      Scheidungsvermerk

Die Hinterbliebenen müssen den Sterbefall unverzüglich dem zuständigen Standesamt melden. Dasselbe gilt gemäß §18 Personenstandsgesetz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für die <strong>Beurkundung</strong> des Sterbefalles <strong>beim zuständigen Standesamt</strong>, benötigen Sie folgende <a title="Dokumente" href="http://www.urne-direkt.de/blog/category/dokumente-testament-und-mehr/">Dokumente</a>:</p>
<ul>
<li>eine vom Arzt ausgestellte Todesbescheinigung,</li>
<li>Personalausweis/ Reisepass</li>
<li>Stammbuch der Familie oder Heiratsurkunde,</li>
<li>Geburtsurkunde,</li>
<li>Sterbeurkunde des Ehegatten (wenn dieser bereits      verstorben),</li>
<li>Scheidungsurteil oder Heiratsurkunde mit      Scheidungsvermerk</li>
</ul>
<p>Die Hinterbliebenen müssen den Sterbefall unverzüglich dem zuständigen Standesamt melden. Dasselbe gilt gemäß §18 Personenstandsgesetz für ein totgeborenes Kind.</p>
<p>Das Standesamt stellt daraufhin eine Sterbeurkunde aus, die als Vorlage bei den verschiedenen Behörden wie z.B. Rententräger, Krankenkasse, Versicherungsträger und Geldinstitut anerkannt wird.</p>
<p>Für den <strong>Friedhof</strong> benötigen Sie einen Grabbrief/ Grabstellennutzungsvertrag (wenn eine Grabstelle bereits vorhanden ist).</p>
<p>Für die <strong>Krankenkasse</strong> die Versichertenkarte.</p>
<p>Für den <strong>Rentenversicherer</strong> den akt. Rentenbescheid bzw. Rentennummer der Altersrente, Hinterbliebenenrente, Erwerbsunfähigkeitsrente und Unfallrente.</p>
<p>Für die <strong>Berufsgenossenschaft</strong> und für die <strong>Bundeskasse</strong>, benötigen Sie den Rentenbescheid.</p>
<p>Für das <strong>Versorgungsamt</strong>, den Schwerbehindertenausweis.</p>
<p>Für das <strong>Arbeitsamt</strong>, Bescheide mit Stamm- bzw. Kundennummer.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Geliebten- oder Mätressentestament</title>
		<link>http://www.urne-direkt.de/blog/dokumente-testament-und-mehr/geliebten-oder-matressentestament/</link>
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		<pubDate>Sun, 23 Aug 2009 14:37:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Dokumente, Testament & mehr]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>

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		<description><![CDATA[Lange Zeit als umstritten und nach § 138 BGB als sittenwidrig galten, das sogenannte Geliebtentestament auch als Mätressentestament. Mittlerweile hat sich die Ansicht durchgesetzt, die ein Testament nur dann als sittenwidrig betrachtet, wenn die Geliebte allein wegen ihrer sexuellen Hingabe zur Alleinerbin eingesetzt wurde (auch: Hergabe für Hingabe). Der maßgebliche Zeitpunkt ist hierbei nach aktueller [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Lange Zeit als umstritten und nach § 138 BGB als sittenwidrig galten, das sogenannte Geliebtentestament auch als Mätressentestament. Mittlerweile hat sich die Ansicht durchgesetzt, die ein <a title="Testament" href="http://www.urne-direkt.de/blog/category/dokumente-testament-und-mehr/">Testament</a> nur dann als sittenwidrig betrachtet, wenn die Geliebte allein wegen ihrer sexuellen Hingabe zur Alleinerbin eingesetzt wurde (auch: Hergabe für Hingabe). Der maßgebliche Zeitpunkt ist hierbei nach aktueller herrschender Meinung der Zeitpunkt des Todes des Erblassers und damit nicht mehr wie früher allgemein vertreten die Abfassung des Testamentes.</p>
<p>Des weiteren war es lange umstritten, ob das <strong>Behindertentestament</strong> auch sittenwidrig sei. Dieses hat jedoch der BGH in vier großen Entscheidungen immer wieder verneint, so dass heute von einer Sittlichkeit auszugehen ist.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Ehegatten- oder gemeinschaftliche Testament</title>
		<link>http://www.urne-direkt.de/blog/dokumente-testament-und-mehr/ehegatten-oder-gemeinschaftliche-testament/</link>
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		<pubDate>Sun, 23 Aug 2009 14:35:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Dokumente, Testament & mehr]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Testament kann nur durch den Erblasser selbst erstellt werden. Das gemeinschaftlichen Testament kann für Ehegatten und Lebenspartner in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft geeignet sein.
Es gibt mehrer Gestaltungsmöglichkeiten eines Testaments:

Handschriftliches Testament
Notarielles Testament
Gemeinschaftliches Testament
Erbvertrag

Im deutschen Recht gibt es gewisse Erleichterungen, für die Errichtung eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments. So genügt es, wenn ein Ehegatte (Lebenspartner) das Testament eigenhändig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Testament kann nur durch den Erblasser selbst erstellt werden. Das gemeinschaftlichen <a title="Testament" href="http://www.urne-direkt.de/">Testament</a> kann für Ehegatten und Lebenspartner in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft geeignet sein.</p>
<p>Es gibt mehrer Gestaltungsmöglichkeiten eines Testaments:</p>
<ul>
<li>Handschriftliches Testament</li>
<li>Notarielles Testament</li>
<li>Gemeinschaftliches Testament</li>
<li>Erbvertrag</li>
</ul>
<p>Im deutschen Recht gibt es gewisse Erleichterungen, für die Errichtung eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments. So genügt es, wenn ein Ehegatte (Lebenspartner) das Testament eigenhändig schreibt + unterschreibt und der andere es bloß unterschreibt.</p>
<p>Besonderes Kennzeichen des gemeinschaftlichen Testaments ist, dass nach dem Tode des Erstversterbenden wechselbezügliche Verfügungen aus dem Testament entgültig werden. Somit kann ein Überlebender, die wechselbezüglichen, entgültig gewordenen Verfügungen nie mehr aufheben. Wenn sich Ehegatten einander als Erben benannt haben, sowie verfügen, dass beim Tode des Zweitversterbenden der Nachlass an die gemeinsamen Kinder fallen soll, so kann dieser Erlass zu Gunsten der Kinder nach dem Tode des Erstverstorbenen nicht mehr zurück genommen werden.</p>
<p>Das Ehegattentestament stellt sicher,  dass der überlebende Ehepartner auf dem gewohnt-normalen Niveau weiterleben kann. Da sich die Ehepartner gegenseitig als Erben einsetzen, werden die  Kinder zunächst von der Erbfolge ausgeschloßen.<br />
In der Regel geschieht dies auf  zwei Wegen: Eine doppelte Besteuerung der Ebschaft, findet bei der Einheitslösung nicht statt. Im übrigen ist der Überlebende als Alleinerbe nicht in seiner  Verfügungsberechtigung eingeschränkt.</p>
<p>Der überlebende Ehegatte bleibt bei Verfügungen unter Lebenden grundsätzlich frei. Er kann mit dem Erbe im Grunde zu Lebzeiten tun und lassen, was er will.</p>
<p>Häufig tritt das Problem der Formulierung des gleichzeitigen Versterbens in Ehegattentestamenten auf (z.B. durch Unfall). Hier könnte der Wortlaut: &#8220;sollten wir gemeinsam versterben oder in gemeinsamer Gefahr umkommen, dann sollen folgende Personen erben&#8221; gewählt werden.</p>
<p>Wenn Streitigkeiten vorhersehbar sind, sollte man frühzeitig einen Notar oder Rechtsanwalt aufsuchen, um ein zufriedenstellendes Testament aufzusetzen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Das Testament</title>
		<link>http://www.urne-direkt.de/blog/dokumente-testament-und-mehr/das-testament/</link>
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		<pubDate>Sat, 15 Aug 2009 20:29:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Dokumente, Testament & mehr]]></category>
		<category><![CDATA[Erbvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Testament (lat. testamentum, dieses von lat. testari „bezeugen“) ist eine Form der Verfügung von Todes wegen, eine Regelung für den Erbfall.
Laut deutschem Recht wird diese Verfügung auch als letztwillige Verfügung bezeichnet (§ 1937 BGB) und ist eine einseitig getroffene Regelung des Erblassers über sein Vermögen, die im Falle seines Todes in Kraft tritt. Eine andere [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein <a title="Testament" href="http://www.urne-direkt.de/blog/category/dokumente-testament-und-mehr/">Testament</a> (lat. <em>testamentum</em>, dieses von lat. <em>testari</em> „bezeugen“) ist eine Form der Verfügung von Todes wegen, eine Regelung für den Erbfall.</p>
<p>Laut deutschem Recht wird diese Verfügung auch als letztwillige Verfügung bezeichnet (§ 1937 BGB) und ist eine einseitig getroffene Regelung des Erblassers über sein Vermögen, die im Falle seines Todes in Kraft tritt. Eine andere Form der Verfügung von Todes wegen ist der Erbvertrag (§§ 1941,§ 2274 ff. BGB).</p>
<p>Die rechtlichen Regeln über Inhalt, Errichtung, Widerruf, Auslegung und Anfechtung von Testamenten sind Teil des Erbrechts. Durch das so genannte Patiententestament (auch Patientenverfügung genannt) wird dagegen nicht das Schicksal des Vermögens nach dem Tod, sondern der Umfang der medizinischen + pflegerischen Betreuung für den Fall geregelt, dass der Patient später einen Willen nicht mehr bilden oder äußern kann. Die Formvorschriften des Testamentes gelten nicht für Patientenverfügungen. Das gleiche gilt für den letzten Willen betreffend die Bestattung.</p>
<p><strong>Gründe für ein Testament</strong></p>
<p>Hat ein Verstorbener kein wirksames Testament errichtet (oder einen Erbvertrag geschlossen), tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese Erbfolge muss nicht den Vorstellungen des Erblassers entsprechen und kann zu Streitigkeiten unter den Angehörigen führen, die der Erblasser durch eine klare testamentarische Regelung vermeiden kann. In der gesetzlichen Erbfolge wird z.B. geregelt, dass in einer kinderlosen Ehe die Eltern neben dem überlebenden Ehegatten Erben werden sowie mit diesem eine Erbengemeinschaft bilden. Oft stimmt auch die gesetzliche Regelung, dass die Kinder neben dem überlebenden Ehegatten erben und somit auch hier eine Erbengemeinschaft bilden, nicht mit dem letzten Willen des Erblassers überein. Wer dies vermeiden möchte, sollte die Erbfolge durch ein Testament (oder einen Erbvertrag) regeln.</p>
<p><strong>Inhalte eines Testaments</strong></p>
<p>In einem Testament können die folgenden, erbrechtlichen Verfügungen getroffen werden:</p>
<ul>
<li>Erbeinsetzung</li>
<li>Enterbung (abdicatio)</li>
<li>Aussetzung eines Vermächtnisses</li>
<li>Auflage</li>
<li>Teilungsanordnung</li>
<li>Anordnung der Testamentsvollstreckung durch einen Testamentsvollstrecker</li>
<li>Pflichtteilsentziehung und -beschränkung</li>
</ul>
<p>Daneben kommt als nicht erbrechtliche Verfügung in der Form eines Testaments auch die Benennung eines Vormunds für hinterlassene minderjährige Kinder gemäß § 1776 BGB in Betracht.</p>
<p><strong>Testierfähigkeit eines Testaments</strong></p>
<p>Die Testierfähigkeit (§ 2229 Abs. 4 BGB) ist nach deutschem Recht von der allgemeinen Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden. Die volle Testierfähigkeit beginnt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind beschränkt testierfähig. Die Testierfähigkeit wird durch Geistesschwäche oder eine Bewusstseinsstörung ausgeschlossen. Eine solche geistige Einschränkung hebt die Testierfähigkeit auf, wenn der Testierende nicht mehr die Tragweite seiner Entscheidungen erkennen und seinen Willen frei von Einflüssen dritter Personen bilden und äußern kann. Testierunfähigkeit ist eine Sonderform der Geschäftsunfähigkeit.</p>
<p><strong>Errichtung eines Testaments</strong></p>
<p>Für die Errichtung eines Testaments stehen unterschiedliche Formen zur Verfügung. Der Erblasser kann nach dem BGB in zwei ordentlichen Formen testieren:</p>
<ul>
<li>in Form des öffentlichen (notariellen) Testaments,</li>
<li>in Form des holographischen (handschriftlichen) Testaments.</li>
</ul>
<p>Daneben gibt es noch außerordentliche Testamentsformen, wie z.B. „Nottestamente“ und Testamente für „Schreibunkundige oder -unfähige Stumme“.</p>
<p><strong>Erbvertrag statt Testament</strong></p>
<p>Alle Regelungen, die in einem Testament getroffen werden können, sind auch in einem Erbvertrag möglich. Der Erbvertrag muss immer von einem Notar beurkundet werden und wird stets amtlich (von Notar oder Nachlassgericht) verwahrt. Bei einem Erbvertrag steht gelegentlich eine Gegenleistung des künftigen Erben zu Lebzeiten des Erblassers im Raum (sog. vorweg genommene Erbfolge).(quelle:wapedia.wiki)</p>
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