Bestattungsgesetze

Hessischer Landtag berät über Änderungen im Bestattungsgesetz

Da das Hessische Friedhofs- und Bestattungsgesetz zum Ende diesen Jahres ausläuft, muss der Landtag über verschiedene Themen beraten. Neben der von der SPD geforderten Aufhebung des Sargzwangs für muslimische Bestattungen, müssten auch Inhalte wie die Leichenschau und die damit verbundenen Ausbildung der Beschauer neu festgelegt werden.

Die Fraktionen der SPD und vom BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN wollen die Vorraussetzungen schaffen, das es Muslimen möglich macht, sich nach ihrer religiösen Überzeugung auch ohne Sarg in Hessen bestatten zu lassen. Aufgrund des bestehenden Gesetzes und des damit geltenden Sargzwanges, werden momentan noch viele zugezogene Muslime nach ihrem Ableben in ihre Heimatländer transportiert um dort bestattet zu werden.

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Steuerabzug für Kosten einer Bestattung ist begrenzt

Dem Gesetzgeber nach, gelten die Kostenaufwendungen für die Bestattung eines nahen Angehöriger/ Verwandten (wie z.B. Lebenspartner, Eltern, Kinder und Geschwister), als eine außergewöhnliche Belastung. Da jedoch in den meisten Fällen die Beerdigungskosten aus dem Nachlass oder Erbteil bestritten werden können, ist ein Abzug der Beerdigungskosten von der Einkommensteuer verhältnismäßig unwahrscheinlich. Zum anrechnungsfähigen Nachlass/ Erbteil wird nicht allein nur das Kapital des Verstorbenen gezählt, sondern auch Sterbegeld- Risiko- Renten- oder fällige Lebensversicherungen.

Das Finanzgericht in Köln hat in einem aktuellen Urteil entschieden, das eine Obergrenze von 7500 EUR im Rahmen eines steuerlichen Abzugs für notwendige Beerdigungskosten als angemessen zu erachten ist. Hierbei ist aber zu beachten, dass lediglich solche Aufwendungen als notwendig gelten, die im direkten Zusammenhang mit der eigentlichen Bestattung stehen. Finanzielle Ausgaben für Trauerfeier ebenso wie Trauerbekleidung, die Gestaltung einer teuren Grabstätte oder Gruft, wie auch die Ausgaben für ein Grabmal sind nicht abzugsfähig. Die Obergrenze ergibt sich auf Grundlage der durchschnittlichen Beerdigungskosten, die mit einer bescheidenen Lebensführung in Übereinstimmung stehen und ist unabhängig von den gesellschaftlichen wie auch wirtschaftlichen Verhältnissen des Verstorbenen oder der Hinterbliebenen.


Wie kann ich nun die abzugsfähigen Kosten für eine Bestattung berechnen?

Überführungskosten+ Beerdigungskosten

+ Aufbahrung

+ Sarg oder Urne

+ Kranz- und Blumengestecke

+ Todesanzeigen/ Trauerdruck

+ Grabstätte

+ Verwaltungskosten

+ amtl. Gebühren wie z.B. Friedhofsgebühren

= ergibt die Summe der abziehbaren Kosten-     max. 7500 EUR

Wert des Nachlasses (Netto) ergibt sich aus:- Sterbegeld (auch private Vorsorge)

- Lebens- Risiko- Rentenversicherungen

 

 

Summe der abziehbaren Kosten

minus

Wert des Nachlasses (Nettowert)

———————————————————

= außergewöhnliche Belastung

Unser Ratschlag: Da das Finanzamt neben einer Aufstellung der Bestattungskosten, zusätzlich auch Informationen zur Höhe des Nachlasses fordert, können unwahre Angaben mit einem hohen Risiko verbunden sein, denn inländische Banken wie auch Versicherungskonzerne melden die Kontenstände am Todestag automatisch. Sollte der Verstorbene ein Testament hinterlegt haben, wird dieses der Behörde als Kopie zugesandt.

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Wer muss die Kosten einer Bestattung tragen

Von Seiten der Bestattungspflicht ist die Kostentragungspflicht der Bestattung zu trennen. Eine solche Kostentragungspflicht besteht in der Pflicht und Schuldigkeit, die Aufwendungen zu übernehmen oder demjenigen zu ersetzen, welcher die Bestattung festgelegt hat.

Eine solche Kostentragungspflicht ist möglicherweise öffentlich-rechtlich bzw. privatrechtlich ausgestaltet. Auf diese Weise trägt im Sinne des § 1968 BGB „der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers“. Können die Beerdigungskosten vom Erben nicht zu bekommen sein, beispielsweise weil er sich auf die beschränkte Erbenhaftung beruft, trifft denjenigen die Kostentragungspflicht, der dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war (§ 1615, § 1615m BGB).

Für den Fall, dass eine Unterhaltspflicht nicht gegeben ist, kann das verantwortliche Amt, im Regelfall das kommunale Ordnungsamt, aber jedenfalls die bestattungspflichtigen Personen heranziehen, etwa nach einer durchgeführten Bestattung im Wege der so genannten Ersatzvornahme.


Sollte ein anderer Mensch im Zusammenhang mit dem Tod des Verstorbenen schuldfähig sein, sind die Erben beziehungsweise ein Unterhaltspflichtiger berechtigt, von dieser Person die Beerdigungskosten zurückzufordern (§ 844 BGB). Eine verschuldensunabhängige Sonderregelung im Zuge eines tödlichen Unfalls im Straßenverkehr enthält das Straßenverkehrsgesetz (§ 10 StVG).

Krankenkassen zahlen seit 2004 kein Sterbegeld mehr für die Deckung der Beerdigungskosten. Zahlreiche Versicherungsunternehmen bieten seither eine private Sterbegeldversicherung an, deren Abschluss jedoch auf Freiwilligkeit beruht. Sofern einem Zahlungspflichtigen die Übernahme der Beerdigungskosten nicht zumutbar ist, bspw. auf Grund schwerer Verfehlungen des Verstorbenen ihnen gegenüber, kann das örtliche Sozialamt auf Vorlage eines Antrages, für die notwendigen Ausgaben der Bestattung aufkommen (§ 74 SGB XII).

Die Höhe der Gebühren wird für die jeweiligen örtlichen Friedhöfe durch Vorschriften ihrer Träger und unter Bezugnahme der Prüfung zur Rentabilität festgesetzt. Ein beauftragtes Bestattungsunternehmen bekommt seine Vergütung von demjenigen, welcher ihm den Auftrag erteilt hat. Dieser wiederum kann seine Ausgaben als nächstes vom demjenigen ersetzt verlangen, den die Verpflichtung zur Kostentragung trifft.

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Wer ist Bestattungspflichtig?

Als bestattungspflichtig gelten in erster Linie die nächsten Familienangehörigen, an erster Stelle der/ die Ehegatte/ Ehefrau, der gemeinsame Lebenspartner, die Kinder wie auch die Verwandtschaft. Das Gesetz macht im Regelfall keinen Unterschied zwischen dem letzten Lebenspartner oder einem Ehepartner und stellt ihn als Berechtigten gleich. Die Gesetzeslage weniger Bundesländer wie z.B. Bayern oder Sachsen, kennt bis jetzt keine eingetragene Lebenspartnerschaft und deshalb ist es hier besonders wichtig, noch zu Lebzeiten eine schriftliche Vorsorge zu verfassen, um innerfamiliäre Streitfälle zu vermeiden.

Eine Verpflichtung zur Bestattung ist gegeben – unabhängig von der Erbenstellung. Das beruht auf der gewohnheits- und sittenrechtlichen Totenfürsorgepflicht. Für den Fall, das ein Verstorbener keine klare und eindeutige Vorkehrung für den Todesfall verfasst hat, müssen die Hinterbliebenen entsprechende Maßnahmen treffen. In diesem Zusammenhang kann eine persönliche Vorsorgevollmacht überaus sinnvoll sein.

Spezielle Vorkehrungen können in einem Testament, dem Erbvertrag, oder einem Bestattungsvorvertrag niedergeschrieben werden. Eine Bestattung in Deutschland, gleich ob es sich hierbei um eine Erd- Feuer- oder Seebestattung handelt, muss stets unter Berücksichtigung auf die bestehenden Hygieneanforderungen stattfinden.

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Bestattungsrecht in Deutschland

Das Bestattungsrecht ist in der BRD grundlegend Sache der einzelnen Bundesländer. Aus diesem Grund haben die meisten Bundesländer eigene, im Grundtext aber meist ähnliche Bestattungsgesetze erlassen.

In der Bundesrepublik Deutschland existiert schon seit dem Mittelalter eine Bestattungspflicht. Ursprünglich war die Pfarrgemeinde in ihren Kirchhöfen hierfür verantwortlich, ebenso bei dem so genannten „Armenbegräbnis“. Im Anschluss an die Ausrufung des Allgemeinen Preußischen Landrecht´s im Jahre 1806, wurden gesetzliche Regelungen getroffen die besagten, das Leichen aus hygienischen Gründen auf keinen Fall mehr im Innern bebauter Flächen bestattet werden durften.

Mit Anbruch des 20. Jahrhunderts erließen die Bundesländer ihre eigenen Bestattungsgesetze. Das zentrale Feuerbestattungsgesetz aus dem Jahre 1934 gilt in einigen Bundesländern nach wie vor.

Um Ihnen einen kleinen Überblick über die in Deutschland bestehenden Bestattungsgesetze zu geben, haben wir die einzelnen Gesetze für Sie im pdf.Format abgebildet.

Bestattungsgesetz Bayern
Bestattungsgesetz Berlin
Bestattungsgesetz Brandenburg
Bestattungsgesetz Bremen
Bestattungsgesetz Hamburg
Bestattungsgesetz Hessen
Bestattungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
Bestattungsgesetz Niedersachsen
Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz
Bestattungsgesetz Saarland
Bestattungsgesetz Sachsen
Bestattungsgesetz Sachsen-Anhalt
Bestattungsgesetz Schleswig-Holstein
Bestattungsgesetz Thüringen

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Totenasche im Rosenbeet

Europa stöhnte in den letzten Wochen unter der Asche und dem Rauch des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull, doch die Neuseeländer haben ein doppeltes Ascheproblem. Vielerorts sind hitzige Debatten ausgebrochen, wo die Einwohner die Asche ihrer Verstorbenen bestatten oder vielmehr entsorgen.

Neuseeland hat ein sehr liberales Bestattungsgesetz- prinzipiell kann dort jeder die Urne mit den Überresten seiner Angehörigen mit nach Hause nehmen und die Asche verstreuen, wo es beliebt – mitten in der Landschaft, an Stränden, in Flüssen und sogar in Parks.

Die Parkverwaltung der Hauptstadt Wellington habe beklagt, das die phosphatreichen Überreste von Verstorbenen die Blumen im Rosengarten umbringe. Nicht nur das die Rosenbeete unter einer Ascheschicht liegen, aus dieser sollen sogar ab und zu Knochen ragen. Eine Mitarbeiterin des Rosengarten berichtete, das 1-2 mal pro Woche jemand seine Asche verstreut und wenn man bedenkt, dass bei einer Feuerbestattung ca. 2 Kilo Asche anfallen, kann man sich die Probleme vorstellen.

Auch in Christchurch, der größten Stadt der Südinsel Neuseelands, gab es Beschwerden, weil am Strand im Vorort New Brighton so viel ins Meer geworfene Asche angespült wurde, dass es unangenehm wurde.

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58 Prozent der Bundesbürger sprechen sich laut einer Umfrage gegen Friedhofszwang für Urnen aus

Im März 2010 wurden durch das TNS Emnid Institut eine Umfrage zum Thema „Friedhofszwang für Urnen in Deutschland“ durchgeführt. 58 Prozent der über 1000 Befragten, sprachen sich gegen den Friedhofszwang für Urnen aus.

Ein Großteil der Bundesbürger wünscht sich vielmehr eine Lockerung des bestehenden Feuerbestattungsgesetzes und würde die Urne mit den Ascheresten ihrer Verstorbenen Angehörigen lieber zu Hause aufbewahren oder im eigenen Garten bestatten.

Dass dies ein neuer Trend ist, belegt eine Studie aus dem Jahre 2001. Damals hatten sich noch die Mehrheit der Deutschen (63 Prozent) für eine Urnenbestattung auf einem Friedhof ausgesprochen. Des weiteren sprachen sie sich dafür aus, Umbettungen von Urnen auf Wunsch der Angehörigen immer zu erlauben. Leider sieht die Praxis doch etwas anders aus. Friedhofsverwaltungen gestatten Umbettungen aufgrund der geltenden Bestattungsgesetze nur in wenigen Ausnahmefällen.

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Meinung zum Thema: „Landesregierung streitet um Bestattungsgesetz“ vom 17/08/2009

Sollten sich unsere Gewählten aus den Landesregierungen nicht mit weitaus wichtigeren Themen beschäftigen, als mal wieder neue Gesetze (die es dem kleinen Mann/Frau immer schwerer machen) im Bereich des Friedhofs- und Bestattungswesen zu erlassen?

Jeder Mensch sollte doch frei entscheiden dürfen, ob und wie er sich bestatten lässt. Der Wege gibt es da ja viele:

Aber nein, es muss ja wieder neue Gesetze geben, die die Entscheidungsfreiheit des Bürgers in unserem Land beschneiden.

Warum gibt es eigentlich einen Friedhofszwang in unserem Land? Egal ob ich nun in der Kirche bin oder nicht- ich muss für eine bestimmte Liegezeit eine saftigen Gebühr + Kosten für Grabpflege etc. entrichten.

Natürlich kann man jetzt sagen: „aus hygienischen Gründen“, gibt es diesen Zwang. Klar kann man diese Bedenken verstehen, aber mal ehrlich: „geht von meiner Asche noch Ansteckungsgefahr aus“? Nach einer standardisierten Kremierung ist nur noch eine Handvoll Asche von mir übrig und egal, ob nun meine Tochter die Urne in die Vitrine stellen möchte oder meine Asche durch Angehörige verstreut wird, eine „Luftverschmutzung“ oder gar „Ansteckungsgefahr“, kann doch in allen Fällen ausgeschlossen werden.

Ich denke es ist Zeit, für eine Reformierung des Bestattungsgesetzes (im positiven Sinne)!

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